Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 6

§ 6 – Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr

(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist. (2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden. (3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Die Übertragung von Zucker muss bis zum 31. August beim Hauptzollamt angezeigt werden.
  • Die Übertragung von Isoglukose ist bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen.
  • Die Anzeige darf erst erfolgen, wenn die zu übertragende Menge produziert wurde.
  • Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichen Lagerzeitraum-Beginn aufgeteilt werden.
  • Rückwirkende Berichtigungen der Übertragung müssen bis zum 31. Juli nach der Anzeige schriftlich angezeigt werden.